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§ 34 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 UntAG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land Berlin; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Untersuchungsausschusses.

(2) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens gestellt werden.

(3) Die Entschädigung oder Vergütung setzt der Untersuchungsausschuss durch Beschluss fest, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Berlin I ohne mündliche Verhandlung. § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.