§ 34 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 3 – Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 34 LBesG – Landesbesoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.