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Anlage 3 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 LBesG – Landesbesoldungsordnung R

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Richterinnen und Staatsanwältinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form; die Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnung in der männlichen Form.

II. Stellenzulagen

2. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Richterin oder der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) § 51 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

Landesbesoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktorin, Direktor am Arbeitsgericht 1)

Richterin, Richter am Amtsgericht

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

Richterin, Richter am Landgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht

Staatsanwältin, Staatsanwalt

1)

An einem Gericht mit bis zu drei Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 2

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7) -

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6) -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts 6)  8) -
- als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

Richterin, Richter am Amtsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter 1) -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertretereiner Direktorin oder eines Direktors 2) -

Richterin, Richter am Arbeitsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter 1) -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors 2) -

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter 1) -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

1)

An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je sieben weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2)

An einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.

3)

An einem Gericht mit vier und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.

5)

Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

6)

Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle entweder für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter oder als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts ausgebracht werden.

7)

Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

8)

Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4) -
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

1)

An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4) -

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

1)

An einem Gericht mit mehr als 40 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit mehr als 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

4)

Mit mehr als 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 3) -

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

1)

An einem Gericht mit mehr als 80 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.

3)

Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 4) -

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs

1)

An einem Gericht mit mehr als 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit mehr als 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.

3)

An einem Gericht mit mehr als 25 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.

4)

Mit mehr als 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

---

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)

1)

An einem Gericht mit mehr als 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9 1)

Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts und

Präsidentin, Präsident des Verfassungsgerichtshofs

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.