§ 34 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung
§ 34 JAPO – Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach
Die Ausbildung am Arbeitsplatz richtet sich nach den §§ 24, 26, 29 und 31, hilfsweise nach einem von der Ausbildungsstelle vorzulegenden Ausbildungsplan.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).