Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung
§ 31 JAPO – Ausbildung am Arbeitsplatz Rechtsberatung
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer bei Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zuzuweisen. Wer überwiegend als Syndikusanwältin oder als Syndikusanwalt in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nicht mit der Ausbildung betraut werden. Die Benennung der Ausbilderinnen und Ausbilder muss spätestens bis zum Ende des neunten Ausbildungsmonats für die ersten sechs Monate und spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats für die letzten drei Monate der Pflichtstation Rechtsberatung erfolgen. Satz 3 gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 2. Erfolgt die Benennung nicht rechtzeitig oder unvollständig, so bestimmt insoweit die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer die Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder.
(2) Am Arbeitsplatz der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar Gelegenheit erhalten, sich in der Rechtsberatung von Mandantinnen und Mandanten, im Sichten und Ordnen des Stoffs, in der Vertragsgestaltung sowie in der Anfertigung von Schriftsätzen zu üben. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll im Anwaltsprozess neben der Ausbilderin oder dem Ausbilder vor Gericht auftreten und in Verfahren ohne Anwaltszwang alleine Termine wahrnehmen; ferner soll sie oder er mit den Grundzügen des anwaltlichen Standesrechts und der Büroorganisation vertraut gemacht werden.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).