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§ 33 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 33 ThürJAPO – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin bei der obersten Dienstbehörde einzureichen. In dem Antrag ist das Landgericht anzugeben, dem der Bewerber zugewiesen werden möchte. Der Bewerber hat darüber hinaus zwei weitere Landgerichtsbezirke für den Fall anzugeben, dass die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen.

(2) Der Antrag muss unter Verwendung des von der obersten Dienstbehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand und Anschrift des Bewerbers,

  2. 2.

    Staatsangehörigkeit des Bewerbers,

  3. 3.

    Angaben darüber, ob der Bewerber im öffentlichen Dienst tätig ist oder gewesen ist oder ob ihm die Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,

  4. 4.

    die Erklärung, ob der Bewerber Gehalt, Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge aufgrund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezieht,

  5. 5.

    die Erklärung, ob der Bewerber Kindergeld bezieht,

  6. 6.

    die Erklärung, ob der Bewerber schon in einem anderen Bundesland zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen worden ist oder dort die Zulassung beantragt hat,

  7. 7.

    die Erklärung, ob der Bewerber gerichtlich bestraft worden ist, ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,

  8. 8.

    eine Erklärung darüber, ob der Bewerber zu dem in § 8 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes genannten Personenkreis gehört.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    ein vom Bewerber eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,

  2. 2.

    je zwei beglaubigte Kopien der Geburtsurkunde des Bewerbers sowie gegebenenfalls seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden seiner Kinder,

  3. 3.

    zwei beglaubigte Kopien des Zeugnisses über die erste Prüfung,

  4. 4.

    zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,

  5. 5.

    die schriftliche Versicherung des Bewerbers, gesund zu sein,

  6. 6.

    der Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Dienstbehörde beantragt wurde.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Bezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht.

(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,

  1. 1.

    wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,

  2. 2.

    wenn für den Bewerber ein Betreuer bestellt ist,

  3. 3.

    solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird,

  4. 4.

    wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig ist,

  5. 5.

    wenn der Bewerber die erste Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung in Thüringen oder in einem anderen Land nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat.

(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst soll versagt werden,

  1. 1.

    wenn die Ablegung der ersten Prüfung länger als vier Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht,

  2. 2.

    wenn der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist und im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang mit der früheren Ausbildung besteht,

  3. 3.

    wenn der Bewerber mehr als zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet hat oder

  4. 4.

    solange der Bewerber den schriftlichen Teil einer Wiederholungsprüfung zur Verbesserung der Abschlussnote für die erste Prüfung nicht endgültig abgeschlossen hat.

(7) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

  1. 1.

    solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen kann,

  2. 2.

    wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn

    1. a)

      Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,

    2. b)

      Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt werden,

    3. c)

      der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde oder

    4. d)

      die Versicherung des Bewerbers nach Absatz 3 Nr. 5 falsch war.

(8) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung des Landes.

(9) Die oberste Dienstbehörde kann Einstellungstermine und Ausschlussfristen für das Einreichen der Bewerbung festsetzen.

(10) Der Bewerber absolviert den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Er wird vor Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere seine Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich verpflichtet. Er führt im Vorbereitungsdienst die Bezeichnung "Rechtsreferendar".

(11) Ausländer, die nicht Unionsbürger nach Artikel 17 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind, und Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie die erste Prüfung bestanden haben; ihre Aufnahme kann jederzeit widerrufen werden.

(12) Unionsbürger erhalten Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Vergütung der Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Diese Leistung kann sonstigen Ausländern und Staatenlosen, jederzeit widerruflich, ebenfalls gewährt werden, sofern sie bedürftig sind.