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§ 8 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürLaufbG – Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, Eignung, Ausnahmen (§ 7 BeamtStG)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Voraussetzungen des § 7 BeamtStG erfüllt und die für seine Laufbahn erforderliche Befähigung besitzt.

(2) Beamte müssen gesundheitlich geeignet sein. Vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung mindestens einmal aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nach § 33 ThürBG festzustellen.

(3) Zweifel an der Gewähr, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), können unter anderem dann bestehen, wenn Bewerber für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren.

(4) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG zulassen.