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§ 32a EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

IV. – Tarif

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 32a EStG – Einkommensteuertarif

(1) (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. 1.

    bis 11.604 Euro (Grundfreibetrag):

    0;

  2. 2.

    von 11.605 Euro bis 17.005 Euro:

    (922,98 · y + 1.400) · y;

  3. 3.

    von 17.006 Euro bis 66.760 Euro:

    (181,19 · z + 2.397) · z + 1.025,38;

  4. 4.

    von 66.761 Euro bis 277.825 Euro:

    0,42 · x - 10.602,13;

  5. 5.

    von 277.826 Euro an:

    0,45 · x - 18.936,88.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(1) Red. Anm.:

§ 32a Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 3 des Familienentlastungsgesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. November 2018

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) (3) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(3) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1647)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.

  2. 2.

    §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

  1. 1.

    bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

  2. 2.

    bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

    1. a)

      der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,

    2. b)

      der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

    3. c)

      der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.

2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. (4)

(4) Red. Anm.:

§ 32a Absatz 6 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 68 Satz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

Zu § 32a: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131), 20. 2. 2013 (BGBl I S. 283), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1202), 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000), 29. 11. 2018 (BGBl. I S. 2210), 1. 12. 2020 (BGBl I S. 2616), 23. 5. 2022 (BGBl I S. 749) und 8. 12. 2022 (BGBl I S. 2230) (1. 1. 2024).