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§ 31 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

II. Teil – Verfassungsgerichtliches Verfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BVerfGG – Bindungswirkung; Gesetzeskraft

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) 1In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. 2Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. 3Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 4Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Zu § 31: Geändert durch G vom 13. 12. 2003 (BGBl I S. 2546) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).