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§ 32 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LFischG – Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft

(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von der Verwaltung der nach § 27 jeweils zuständigen Körperschaft auf Kosten der Fischereigenossenschaft wahrgenommen. Sie ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die beabsichtigte Einberufung der Genossenschaftsversammlung ist von der Verwaltung der Körperschaft öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß das Verzeichnis der Mitglieder und ihrer nach § 29 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Verwaltung der Körperschaft ausliegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung; § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Kommt ein Beschluß nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Sie hat im Bekanntmachungsorgan der nach § 27 zuständigen Körperschaft zu veröffentlichen, daß die Satzung erlassen worden ist und bei dieser Behörde eingesehen werden kann.

(3) § 58 Abs. 5 gilt entsprechend.