Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LFischG – Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    Name und Sitz der Genossenschaft,
  2. 2.
    das Fischereigebiet der Genossenschaft,
  3. 3.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
  4. 4.
    die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
  5. 5.
    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  6. 6.
    die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  7. 7.
    die Beschlußfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  8. 8.
    die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn sie der vom fachlich zuständigen Ministerium veröffentlichten Mustersatzung entsprechen, in diesem Fall sind sie der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Genehmigung ist im Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, daß die Satzung bei der Genehmigungsbehörde oder bei der nach § 27 zuständigen Behörde eingesehen werden kann.