§ 31 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 31 SSchO
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.