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§ 32 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SSchO

(1) Das im Fall der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die Vertretungsperson legt dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eine schriftliche oder elektronische Vollmacht und den Gerichtsbeschluss vor.

(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.