Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) 1Der Minister der Finanzen stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes einen Finanzplan für fünf Jahre auf. 2Er kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. 3Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Minister der Finanzen hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes zu unterrichten.
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).