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§ 2 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Haushaltsplan

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 GemHVO – Ergebnis- und Finanzhaushalt

(1) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. E 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. E 2.

    Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,

  3. E 3.

    Erträge der sozialen Sicherung,

  4. E 4.

    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

  5. E 5.

    privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. E 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. E 7.

    sonstige laufende Erträge,

  8. E 8.

    Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 1 bis E 7),

  9. E 9.

    Personal- und Versorgungsaufwendungen,

  10. E 10.

    Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

  11. E 11.

    Abschreibungen,

  12. E 12.

    Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,

  13. E 13.

    Aufwendungen der sozialen Sicherung,

  14. E 14.

    sonstige laufende Aufwendungen,

  15. E 15.

    Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten E 9 bis E 14),

  16. E 16.

    laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten E 8 und E 15),

  17. E 17.

    Zins- und sonstige Finanzerträge,

  18. E 18.

    Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,

  19. E 19.

    Saldo der Zins- und sonstigen Finanzerträge und -aufwendungen (Saldo der Posten E 17 und E 18),

  20. E 20.

    ordentliches Ergebnis (Summe der Posten E 16 und E 19),

  21. E 21.

    außerordentliches Ergebnis,

  22. E 22.

    Saldo aus internen Leistungsbeziehungen,

  23. E 23.

    Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) (Summe der Posten E 20, E 21 und E 22),

  24. F 23.

    Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 20, F 21 und F 22),

  25. F 24.

    Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,

  26. F 25.

    Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,

  27. F 26.

    Sonstige Investitionseinzahlungen,

  28. F 27.

    Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 24 bis F 26),

  29. F 28.

    Auszahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände,

  30. F 29.

    Auszahlungen für Sachanlagen,

  31. F 30.

    Auszahlungen für Finanzanlagen,

  32. F 31.

    Sonstige Investitionsauszahlungen,

  33. F 32.

    Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Posten F 28 bis F 31),

  34. F 33.

    Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Posten F 27 und F 32),

  35. F 34.

    Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Posten F 23 und F 33),

  36. F 35.

    Aufnahme von Investitionskrediten,

  37. F 36.

    Tilgung von Investitionskrediten,

  38. F 37.

    Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten (Saldo der Posten F 35 und F 36),

  39. F 38.

    Veränderung der liquiden Mittel (ohne durchlaufende Gelder),

  40. F 39.

    Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,

  41. F 40.

    Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Posten F 37, F 38 und F 39),

  42. F 41.

    Saldo der durchlaufenden Gelder,

  43. F 42.

    Verwendung Finanzmittelüberschuss/Deckung Finanzmittelfehlbetrag,

  44. F 43.

    Veränderung der liquiden Mittel (einschließlich durch laufender Gelder),

nachrichtlich:

  1. F 44.

    Ausgleich Finanzhaushalt,

nachrichtlich:

  1. F 45.

    Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO.

Ortsgemeinden haben bei Posten F 38 Veränderung der Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse, bei Posten F 39 Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse auszuweisen. Verbandsgemeinden haben bei den Posten F 38 und F 39 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den liquiden Mitteln und den Krediten zur Liquiditätssicherung auszuweisen. Sofern über die Mindestanforderung in Satz 1 hinaus auch die Posten F 1 bis F 22 dargestellt werden sollen, richtet sich deren Ausweis und Reihenfolge nach § 45 Abs. 2.

(2) Ein Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass unter diesem Posten ein Betrag in einem der beiden Haushaltsvorjahre ausgewiesen wurde oder in den folgenden drei Haushaltsjahren auszuweisen ist. Die Nummerierung der übrigen Posten ändert sich dadurch nicht.

(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.