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§ 45 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Jahresabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 GemHVO – Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt von einander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Die Gliederung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 mit den Posten F 23 bis F 44. Zusätzlich sind dabei in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. F 1.
    Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. F 2.
    Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
  3. F 3.
    Einzahlungen der sozialen Sicherung,
  4. F 4.
    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. F 5.
    privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. F 6.
    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. F 7.
    sonstige laufende Einzahlungen,
  8. F 8.
    Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 1 bis F 7),
  9. F 9.
    Personal- und Versorgungsauszahlungen,
  10. F 10.
    Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  11. F 12.
    Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
  12. F 13.
    Auszahlungen der sozialen Sicherung,
  13. F 14.
    sonstige laufende Auszahlungen,
  14. F 15.
    Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Posten F 9 bis F 14),
  15. F 16.
    Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Posten F 8 und F 15),
  16. F 17.
    Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,
  17. F 18.
    Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,
  18. F 19.
    Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Posten F 17 und F 18),
  19. F 20.
    Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Posten F 16 und F 19),
  20. F 21.
    Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
  21. F 22.
    Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen.

Für die Posten F 1 bis F 22 gelten die dem Ansatz für Posten F 23 zugrunde gelegten Beträge als Ansätze. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.

(4) Erhebliche außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Rechenschaftsbericht zu erläutern.