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§ 2 BauGebVO
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-47
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BauGebVO

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703). Zur weiteren Anwendung s. § 5 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703).

(1) Ist die Verwaltungsgebühr nach den Kosten zu ermitteln, sind für bauliche Anlagen, die den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, die anrechenbaren Kosten zu errechnen, indem der für die Gebäudeart jeweils angegebene Richtwert (Euro/m3 umbauten Raumes) mit der Kubikmeterzahl des umbauten Raumes vervielfältigt wird. Bei dem Richtwert handelt es sich um einen Erfahrungswert, der von den tatsächlichen Kosten abweichen kann. Die Richtwerte der Anlage 2 enthalten nicht die Umsatzsteuer. Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes vorzulegen. Die Berechnung des umbauten Raumes ist nach der Anlage 3, die Bestandteil dieser Verordnung ist, vorzunehmen.

(2) Für Anlagen, die nicht den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, und für Umbauten in oder an Anlagen sind die anrechenbaren Kosten nach einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Die Berechnung hat die Bauherrin oder der Bauherr mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen vorzulegen. Wird die Berechnung nicht vorgelegt oder ist sie offensichtlich unzutreffend, sind die anrechenbaren Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht einzubeziehen. Als anrechenbare Kosten gelten die Kosten für

  1. 1.

    Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks, ohne Mutterbodenauftrag und außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

  2. 2.

    Mauerarbeiten,

  3. 3.

    Beton- und Stahlbetonarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (z.B. Sichtbeton),

  4. 4.

    Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,

  5. 5.

    Abdichtung gegen drückendes Wasser,

  6. 6.

    Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser,

  7. 7.

    Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (z.B. Kupferdächer),

  8. 8.

    Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,

  9. 9.

    Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpressarbeiten,

  10. 10.

    besondere Gründungsarbeiten (z.B. Pfahlgründungen),

  11. 11.

    Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen.

(3) Für Windenergieanlagen betragen die anrechenbaren Kosten 750 Euro je kW Nennleistung. Bei anderen als Flachgründungen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Satz 1 in Verbindung mit Tarifstelle 1.1.4 der Anlage 1 errechneten Gebühr erhoben.

(4) Für Funkmasten betragen die anrechenbaren Kosten 1.500 Euro je Höhenmeter. Bei anderen als Flachgründungen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der nach Satz 1 in Verbindung mit Tarifstelle 1.1.5 der Anlage 1 errechneten Gebühr erhoben.

(5) Die anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.

(6) Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr nach dieser Verordnung sind die ermittelten anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.