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Anlage 2 BauGebVO
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-47
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 BauGebVO – Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703). Zur weiteren Anwendung s. § 5 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703).

  Gruppe  GebäudeartRichtwert
Euro/m3
   
AWohngebäude und Garagen 
 1.Wohngebäude, Wochenend- und Ferienhäuser95
 2.Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen78
 3.Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen112
 4.Tiefgaragen129
BLandwirtschaftliche Bauten 
 1.Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen50
 2.Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude61
 3.Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5.000 m3,30
  der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum21
 4.Schuppen, offene Scheunen u. ä.25
 5.Gruben mit befahrbaren Decken112
 6.Hochsilos in Metallbauart, z. B. Futtermittelsilos87
 7.Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter37
 8.Erdbecken für Güllelagerung26
 9.    Gewächshäuser 
  bis 1.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1.000 m3,34
  der 1.000 m3 übersteigende umbaute Raum21
CGewerbliche Bauten 
 1.Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude85
 2.Mehrgeschossige Geschäftshäuser, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen126
 3.Großflächige Einzelhandelsbetriebe bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5.000 m3,85
  der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum59
 4.Gasthäuser und Pensionen108
 5.Mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude119
 6.Mehrgeschossige Lagergebäude119
 7.Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben 
  die ersten 5.000 m3,39
  der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum29
 Anmerkung: 
 Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung maßgebend. 
 8.Offene Hallenbauten bis 5 000 m3 umbauten Raumes, 
  bei größeren Hallenbauten die ersten 5 000 m3,27
  der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum21
 9.Metallsilos87
DÖffentliche, kulturelle und soziale Bauten 
 1.Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime97
 2.Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime116
 3.Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume71
 4.Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten46
 5.Krankenhäuser140
 6.Verwaltungsgebäude126
 7.Versammlungsstätten, Theater, Kinos108
 8.Kirchen119

Zuschläge:

Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 3 und A 4.

Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in dieser Tabelle angegebenen Richtwerte berücksichtigen nur Flachgründungen auf Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert anzusetzen.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln und die Gesamtsumme auf volle Tausend Euro aufzurunden.