§ 29 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 29 LJagdG – Bestätigter Schweißhundführer
(zu § 22a BJagdG)
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.