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§ 28 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LJagdG – Wildfolge
(zu § 22a BJagdG)

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so sind der Revierinhaber und der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu erlegen, aufzubrechen und zu versorgen. Sie dürfen dabei Schusswaffen mitführen. Der Schütze oder der Revierinhaber haben unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen.

(2) Wechselt krank geschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk ohne dass es sich dort in Sichtweite niedertut, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Mit dem Jagdnachbarn ist unverzüglich eine Vereinbarung über die Nachsuche zu treffen.

(3) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarbezirk zur Strecke, so stehen Wildbret und Trophäen dem Revierinhaber des Jagdbezirkes zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, dass die Nachsuche endgültig aufgegeben wurde. Entsprechend erfolgt die Anrechnung auf den Abschussplan.

(4) Weiter gehende schriftliche Wildfolgevereinbarungen bleiben unberührt.

(5) Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen.