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§ 27a GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 27a GKZ – Pflichtvereinbarung

(1) Besteht für den Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung oder Durchführung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die in § 28 Abs. 2 bestimmte Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Landkreisen eine angemessene Frist zum Abschluss der Vereinbarung setzen.

(2) Wird die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Vereinbarung fest (Pflichtvereinbarung). Vor dieser Entscheidung muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen.