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§ 28 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Aufsicht

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 GKZ

(1) Der Zweckverband und die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt stehen unter staatlicher Aufsicht. Die §§ 118, 120 bis 127 und 129 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde ist:

  1. 1.
    Das Landratsamt, wenn nur Gemeinden beteiligt sind, die seiner Aufsicht unterstehen;
  2. 2.
    das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn an dem Zweckverband oder an der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt andere als die in Nummer 1 genannten Gemeinden seines Regierungsbezirks oder Landkreise beteiligt sind, die keinem anderen Regierungsbezirk angehören;
  3. 3.
    das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden und Landkreise über einen Regierungsbezirk oder das Land hinaus erstreckt oder wenn das Land oder der Bund beteiligt sind.

(3) Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 das Regierungspräsidium.

(4) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde und im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.