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§ 26 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 26 HochSchG – Ordnungen für Hochschulprüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.

(2) Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    die Art des Studienganges,

  2. 2.

    den Zweck der Prüfung,

  3. 3.

    den zu verleihenden Hochschulgrad,

  4. 4.

    die besonderen Zugangsvoraussetzungen,

  5. 5.

    die Regelstudienzeit (§ 27), den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und die sich daraus ergebende studentische Arbeitsbelastung,

  6. 6.

    die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte gemäß § 25 Abs. 2,

  7. 7.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung sowie das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung; die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn die Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird,

  8. 8.

    die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,

  9. 9.

    die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,

  10. 10.

    die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.

(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,

  1. 1.

    dass Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,

  2. 2.

    dass eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,

  3. 3.

    dass Studierende sich vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,

  4. 4.

    dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,

  5. 5.

    dass bei mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs teilnahmeberechtigt ist,

  6. 6.

    dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.

(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren

  1. 1.

    durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,

  2. 2.

    durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,

  3. 3.

    durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,

  4. 4.

    durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,

  5. 5.

    durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind, oder

  6. 6.

    durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.

(6) Die Anfertigung der Niederschrift gemäß Absatz 3 Nr. 4, die Erteilung von Prüfungszeugnissen, das Ausstellen eines Diploma Supplements sowie eine Beurkundung der Verleihung des Hochschulgrades in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind auf Promotions- und Habilitationsordnungen entsprechend anzuwenden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion.

(8) Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über die Zulassung besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit Diplomabschluss sowie über die Zulassung besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen zur Promotion enthalten.

(9) Habilitationsordnungen müssen Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.