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§ 27 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 27 HochSchG – Regelstudienzeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 1 beträgt

  1. 1.

    bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,

  2. 2.

    für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,

  3. 3.

    bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach Nummer 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.

(2) Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden.

(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.