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§ 25 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 25 NatSchG – Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Eine Verletzung der in § 24 genannten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Form- und Verfahrensfehlern sowie die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.

(2) Eine Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.