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§ 24 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 24 NatSchG – Verfahren bei Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer der in § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 oder § 47 Absatz 2 genannten Rechtsverordnungen ist den Gemeinden, Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG der Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die erlassende Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der erlassenden Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. Soweit die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung geregelt werden soll, ist auch die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.

(2) Die erlassende Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann bei sich während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden. Ergänzend hierzu sind Verordnungsentwürfe der obersten und höheren Naturschutzbehörde für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitzustellen. Rechtsverbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Staatsanzeiger, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, im Übrigen in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der erlassenden Naturschutzbehörde bestimmten Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde und der räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörden der Stadtkreise und Landratsämter, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, sowie der räumlich betroffenen Gemeinden, bei Letzteren wahlweise auch in anderer Form gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), zu veröffentlichen; rechtsverbindlich ist nur die Bekanntmachung nach Satz 4. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der erlassenden Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. Bedenken und Anregungen können auch über ein Formular auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde vorgebracht werden, soweit die erlassende Naturschutzbehörde diese Möglichkeit eröffnet. § 73 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(4) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(6) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

(7) Abweichend von § 3 Absatz 1 des Verkündungsgesetzes (VerkG) kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen, einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteile einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese jeweils für die Dauer von mindestens zwei Wochen bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Ergänzend sind diese auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. Rechtsverbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VerkG kann eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile auch bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden.

(8) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG kann die Verkündung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises bestimmten Form ersetzt werden. Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG in Verbindung mit § 1 Absatz 4 DVO GemO kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese bei der unteren Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden.

(9) Der Schutzgegenstand ist

  1. 1.

    in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder

  2. 2.

    in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Weicht die Abgrenzungsbeschreibung im Verordnungstext von der Abgrenzungsdarstellung in der Karte ab, sind die in der Karte dargestellten Abgrenzungen rechtsverbindlich.

(10) Für Satzungen gelten die Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist und dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen.