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§ 24a LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Wasserwirtschaftliche Grundlagen, Bewirtschaftung der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung der Gewässer

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 24a LWG – Beteiligung interessierter Stellen, Information und Anhörung der Öffentlichkeit
(zu § 36b Abs. 5 WHG) (1)

(1) Bei der Aufstellung und Aktualisierung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans ist allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Insbesondere beteiligt die obere Wasserbehörde bei der Erstellung von Beiträgen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit.

(3) Spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Bewirtschaftung der Gewässer.

(4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans und im Rahmen der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung auch den Entwurf des Maßnahmenprogramms mit dem zugehörigen Umweltbericht sowie weiteren Unterlagen, deren Einbeziehung sie für zweckmäßig hält. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann von jedermann zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Unterlagen schriftlich bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 24 Abs. 6.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).