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§ 24 UAG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 24 UAG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Die Entschädigung wird von der Verwaltung des Landtags festgesetzt. Der Zeuge und Sachverständige kann beim Amtsgericht Stuttgart die gerichtliche Festsetzung beantragen; § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Dem Betroffenen können die notwendigen Auslagen, welche durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstanden sind, ganz oder teilweise erstattet werden. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtags festgesetzt; die Entschädigung nach Absatz 1 ist anzurechnen. Zu den notwendigen Auslagen eines Betroffenen gehören auch die Gebühren und Auslagen eines anwaltlichen Beistands. Es gelten die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Gebühren für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.