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§ 22 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 SGB III – Verhältnis zu anderen Leistungen

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) 1Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. 2Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 4In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl I S. 1394) und geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 29. 9. 2000 (a. a. O.), wurde Satz 4.

(3) 1Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. 3Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(4) 1Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

  1. 1.

    Leistungen nach § 35,

  2. 2.

    Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,

  3. 3.

    Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,

  4. 4.

    Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,

  5. 5.

    Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,

  6. 6.

    Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach

    1. a)

      den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,

    2. b)

      § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

    3. c)
    4. d)

      den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.

2Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. 3Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. 4Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. 5Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706). Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl I S. 446) und 20. 5. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 5 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).