§ 22 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 6. Abschnitt – Zwischenausschuss
§ 22 BayLTGeschO – Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8.