Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 3. Abschnitt – Präsidium

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 8 BayLTGeschO – Wahl

(1) 1Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen. 2Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der jeweils nach § 7 berechtigten Fraktion.

(2) 1Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 BV jederzeit vom Landtag abberufen werden. 2Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags schriftlich eingebracht werden. 3Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. 4§ 42 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.