§ 1a LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 1. – Wahlbezirke
§ 1a LWO – Briefwahlbezirke
Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 23 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.