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§ 23 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 16-23
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 101 vom 09.04.1998

§ 23 LWO – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) 1Die Gemeindebehörde beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. 2Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.

(2) Im Übrigen gilt für Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Briefwahlvorstand bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 65 Abs. 1 und 2 beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.