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§ 1 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürJKostG

(1)

(1) Red. Anm.

Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 sowie Abs. 4 bis 6 jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und § 16 JVKostO.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.