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§ 1 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 GnadG – Begnadigung im Einzelfall

(1) Der Befugnis des Landes zur Begnadigung im Einzelfall unterliegen:

  1. 1.
    Rechtsfolgen, die wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches durch ein Gericht des Saarlandes ausgesprochen worden sind oder die auf Grund dieser gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes eingetreten sind; das gilt für Gesamtstrafen auch dann, wenn in die gerichtliche Entscheidung Einzelstrafen aus Urteilen von Gerichten des Bundes oder eines anderen Landes einbezogen worden sind;
  2. 2.
    Rechtsfolgen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer mit Geldbuße bedrohten Handlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Gerichte oder Behörden des Saarlandes, einschließlich der unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ausgesprochen worden sind oder die auf Grund dieser Entscheidungen kraft Gesetzes eingetreten sind;
  3. 3.
    gerichtlich oder behördlich verhängte Disziplinarmaßnahmen in Verfahren gegen Personen im Sinne des § 1 des Saarländischen Disziplinargesetzes, § 43 Nr. 1 und § 68 des Saarländischen Richtergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof des Saarlandes oder nach § 96 Satz 1 der Bundesnotarordnung sowie diesen vergleichbare Maßnahmen gegen saarländische Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Strafgesetzbuches, zur Ahndung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten;
  4. 4.
    Disziplinarmaßnahmen nach Nummer 3 gleichstehende Maßnahmen im Rahmen der Disziplinarhoheit eines saarländischen Dienstherrn, die auf Grund einer Entscheidung eines nicht saarländischen Gerichts kraft Gesetzes eingetreten sind;
  5. 5.
    ehrengerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Justizhoheit des Saarlandes;
  6. 6.
    berufsgerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Justizhoheit des Saarlandes sowie diesen vergleichbare berufsrechtliche Maßnahmen und
  7. 7.
    Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft), mit Ausnahme derjenigen nach §§ 73, 79 oder 80 Abs. 2 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes, die als Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten durch Entscheidung eines Gerichts, einer Behörde oder sonst in Ausübung hoheitlicher Gewalt des Saarlandes, einschließlich der unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, verhängt worden sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kommt ein Gnadenerweis nur in Betracht, wenn Rechtsmittel oder andere förmliche Rechtsbehelfe gegen die Ausgangsentscheidung nicht oder nicht mehr eingelegt werden können.

(3) Auf die Kosten eines Verfahrens ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn zugleich über einen Gnadenerweis in der Hauptsache zu befinden ist.