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§ 1 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SDG – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) Frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 41 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen erhalten.

(3) Abgewählte Beamte und Beamtinnen auf Zeit, denen Versorgung nach § 80 Abs. 8 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes zusteht, gelten als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte und Beamtinnen gelten auch für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte und Beamtinnen anwendbar sind.