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§ 19 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 SLVO – Übernahme von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes

Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den mittleren Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen. Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. Bis zur Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.