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§ 18 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 SLVO – Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. 1.

    die Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1) abgelegt hat oder

  2. 2.

    eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist, die zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geeignet ist, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln, oder

  3. 3.

    die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder

  4. 4.

    die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat.