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§ 19 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 HmbLVO – Fortgeltung von Vorschriften

Folgende Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391) in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung gelten fort, längstens bis zum 31. Dezember 2011:

  1. 1.

    § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b letzte Alternative mit der Folge, dass die Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste ab dem zweiten Einstiegsamt erworben wird,

  2. 2.

    §§ 15, 16 Absätze 2 und 3 sowie 17 bis 22,

  3. 3.

    § 29 Absatz 3,

  4. 4.

    § 35 mit der Folge, dass unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 der Qualifikationsstand nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 dieser Verordnung und unter den Voraussetzungen des § 35 Absätze 2 bis 4 der Qualifikationsstand nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 dieser Verordnung erworben wird,

soweit diese nicht durch andere Regelungen in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die nach dem 1. Januar 2010 erlassen worden sind, ersetzt werden.