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§ 6 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Befähigungserwerb und berufliche Entwicklung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HmbLVO – Beförderung

(1) Beamtinnen und Beamte, die ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz HmbBG nachzuweisen haben, sollen eine Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten in den Dienstgeschäften des höheren Amtes leisten. Die Erprobungszeit dient der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte die allgemeinen Beamtenpflichten erfüllt und nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den fachlichen Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 5 bis zur Höchstdauer von einem Jahr verlängert werden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die Dienstpostenübertragung rückgängig zu machen.

(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet

  1. 1.

    soweit sich die Beamtin oder der Beamte in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder in Tätigkeiten während einer Zuweisung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen, bewährt hat,

  2. 2.

    soweit die oberste Dienstbehörde im Einzelfall weitere Tätigkeitszeiten, die nach Art und Bedeutung eine Prognose der Bewährung für das höhere Amt rechtfertigen, auf die Erprobungszeit anrechnet.

(3) Die Übertragung von Beförderungsämtern kann an besondere Qualifikationen gebunden werden; dabei kann nach Ämtern sowie nach den Anforderungen bestimmter Dienstposten oder Gruppen von Dienstposten unterschieden werden.

(4) Die Übertragung eines über dem jeweiligen zweiten Einstiegsamt der Laufbahn liegenden Beförderungsamtes an Beamtinnen und Beamte, denen bei ihrem Zugang zur Laufbahn zunächst ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes verliehen wurde, setzt vorbehaltlich weiterer, dienstpostenbezogener Qualifizierungserfordernisse und der Regelungen zum Durchlaufen der Ämter (§ 3) voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt oder

  2. 2.

    einen von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenen Qualifizierungsstand für die Wahrnehmung der Ämter über dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahn

erworben hat. Der nach Satz 1 Nummer 2 erforderliche Qualifizierungsstand kann vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften oder der Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde erworben werden durch

  1. 1.

    eine Zusatzausbildung, die sowohl fachtheoretische als auch berufspraktische Anteile enthalten kann und mit einer Prüfung abschließen soll,

  2. 2.

    Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung,

  3. 3.

    eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt erheblich hinausgehende, auf sonstige Weise erworbene berufliche Qualifikation.

Die Bestimmungen nach Satz 2 können für den Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen festlegen, dass ein Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen ist. Soweit Bestimmungen nach Satz 2 für die jeweilige Laufbahn oder den Laufbahnzweig nicht getroffen sind, kann die oberste Dienstbehörde jeweils im Einzelfall entscheiden, ob die Beamtin oder der Beamte den nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Qualifizierungsstand aufweist.