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§ 19 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 2 – Aufsicht

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HeilBG – Durchführung der Aufsicht

(1) Für die Durchführung der Aufsicht gelten die §§ 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzuladen; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die Vertreterversammlung oder die Hauptversammlung einzuberufen. Den Bediensteten der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Niederschriften über die Sitzungen sind der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

(3) Zur Durchführung der Aufsicht über die Versorgungseinrichtungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen

  1. 1.

    jede Änderung des Geschäftsplans und der Satzung; die Änderungen des Geschäftsplans und der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen,

  3. 3.

    die Abschlussberichte der bestellten Wirtschaftsprüferin oder des bestellten Wirtschaftsprüfers oder der bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und

  4. 4.

    die Beschlüsse über Anpassungen der Rentenbemessungsgrundlage.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass das versicherungsmathematische Gutachten im Abstand von bis zu drei Jahren vorgelegt wird, wenn

  1. 1.

    feststeht, dass die wirtschaftliche Situation und die Risikolage der Versorgungseinrichtung die jährliche Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht erfordern und

  2. 2.

    jährlich eine Berechnung der für die Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungseinrichtung erforderlichen Rückstellungen durch eine Versicherungsmathematikerin oder einen Versicherungsmathematiker oder eine verantwortliche Aktuarin oder einen verantwortlichen Aktuar erfolgt und deren Ergebnisse der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden;

die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung mit Auflagen versehen.

Die Aufsichtsbehörde kann das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten der Versorgungseinrichtung durch eine von ihr beauftragte Versicherungsmathematikerin oder einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen. Die Kosten der Beaufsichtigung tragen die Versorgungseinrichtungen. Das für die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen zu regeln,

  2. 2.

    Bestimmungen zur Kapitalausstattung, zur Vermögenslage sowie zur Rechnungslegung und Berichterstattung zu treffen und

  3. 3.

    das Nähere über die Erhebung von Gebühren für die Kosten der Beaufsichtigung zu regeln.