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§ 127 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 GemO – Beschränkung der Aufsicht

(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung der Gemeinde nach den §§ 121 bis 125 nicht befugt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 121 bis 123.