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§ 19 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Wegenutzung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HWG – Sondernutzungen

(1) Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Ein Anspruch auf die Erlaubnis oder auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Sie kann erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,

  2. 2.

    der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und

  3. 3.

    insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur befristet erteilt werden.

(2a) Das Verfahren zur Erlaubnis von Sondernutzungen kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e HmbVwVfG. Die Frist für das Verfahren beträgt drei Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann für die Sondernutzung Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und der dazu erlassenen Gebührenordnungen in der jeweils geltenden Fassung oder in den Fällen des Absatzes 5 ein Entgelt, das den vollen Wert der Nutzung ausgleicht, verlangen. Sie kann ferner die Erstattung aller Kosten fordern, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen, soweit sie nicht bei der Bemessung des vollen Wertes der Nutzung oder der Gebührenhöhe berücksichtigt worden sind. Zu diesen Kosten gehören auch Entschädigungs- und Schadensersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg in Zusammenhang mit der Sondernutzung auf Grund einer Rechtspflicht erbringen muss. Sie kann für die Kosten angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

(4) Die Erlaubnis darf auch widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzungen zu entrichtenden Gebühren trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden.

(5) Der Senat oder mit seiner Zustimmung die Wegeaufsichtsbehörde können Sondernutzungen auch durch öffentlich-rechtliche Verträge einräumen und hierbei auch ausschließliche Rechte zur Sondernutzung vorsehen.

(6) Bei Umlegungen nach den Vorschriften des Vierten Teiles des ersten Kapitels des Baugesetzbuches kann die Umlegungsstelle mit Zustimmung des Senats oder der von ihm bestimmten Behörde Sondernutzungen einräumen und dabei von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 abweichen, soweit dies für die planungsgemäße Nutzung geboten ist.

(7) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Sondernutzungen allgemein oder in bestimmten Teilen der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz ausgeübt werden dürfen. Das Recht der Wegeaufsichtsbehörde, diese Sondernutzungen im Einzelfall nachträglich zu untersagen, wenn sie mit dem Gemeingebrauch nicht vereinbar sind, bleibt unberührt.