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§ 19 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 19 HSchAG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War die Partei ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 18 Abs. 6 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) 1Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. 2Die Partei kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll des Schiedsamts erklären, welches den Bescheid erlassen hat. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 4Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll des Schiedsamts erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.

(3) 1Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 2Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(5) Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)