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§ 18 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 18 HSchAG – Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

(1) 1Die Parteien sind verpflichtet, in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. 2Das persönliche Erscheinen der Parteien soll in der Regel angeordnet werden.

(2) 1Erscheint die antragstellende Partei entschuldigt nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. 2Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 3Mit dem Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet.

(3) 1Steht fest, dass die Gegenpartei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngebleiben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung. 2Anderenfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

(4) 1Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin, oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein Ordnungsgeld von zehn bis hundert Euro fest. 2Erfolgt die Entschuldigung nicht so rechtzeitig, dass der anberaumte Termin noch verlegt werden kann, unterbleibt die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

(5) Der Bescheid ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Abs. 6 zuzustellen.

(6) 1Die Partei kann den Bescheid anfechten. 2Die Anfechtungserklärung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsamt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Schiedsamts zu geben, welches den Bescheid erlassen hat. 3In der Anfechtungsklage sind die Gründe für die Anfechtung des Bescheides darzulegen und glaubhaft zu machen.

(7) 1Hält das Schiedsamt die Anfechtung für begründet, so ist der Bescheid aufzuheben oder das Ordnungsgeld herabzusetzen. 2Die Anfechtungserklärung ist unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen, wenn der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abgeholfen wird.

(8) 1Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. 2Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar. 4Solange über den Antrag nicht entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.

(9) 1Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 2Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(10) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben rechtzeitig vor dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen, Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.

(11) 1Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin genügend zu entschuldigen, und ist eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. 2Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)