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§ 18 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 18 UAG – Rechtsstellung der Betroffenen

(1) Betroffene sind natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung richtet. Der Untersuchungsausschuss stellt auf Antrag eines Mitgliedes mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest, wer Betroffener ist; antragsberechtigt sind auch natürliche und juristische Personen, die geltend machen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zeitlich vor den Auskunftspersonen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Sie haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.

(3) Hält der Untersuchungsausschuss mit den Stimmen eines Fünftels seiner Mitglieder zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung der oder des Betroffenen als Auskunftsperson für erforderlich, so finden die Regelungen der §§ 11 und 14 Anwendung.

(4) Für die Vernehmung und Befragung gelten §§ 16 und 17.

(5) Die oder der Betroffene hat ein Beweisanregungs- und Fragerecht. Betroffene können sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes bedienen und Auskunftspersonen benennen.

(6) Die oder der Betroffene und der Beistand können von der nicht öffentlichen Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen Einzelner ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Die oder der Vorsitzende hat der oder dem Betroffenen nach Wiederzulassung zur Beweisaufnahme den wesentlichen Inhalt der in Abwesenheit der oder des Betroffenen erfolgten Beweisaufnahme sowie sie oder ihn betreffende Beschlüsse mitzuteilen, soweit nicht überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

(7) Ergibt sich erst im Verlauf der Untersuchung, dass jemand Betroffene oder Betroffener ist, so bleiben vor der Beschlussfassung nach Absatz 1 Satz 2 liegende Untersuchungshandlungen wirksam. Sie oder er ist über alle bisherigen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse in gedrängter Form zu unterrichten, soweit sie sich auf sie oder ihn beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.