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§ 11 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 11 UAG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsgegenstand gebotenen Beweise. Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, Beweisanträge zu stellen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn dies von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, die zu den Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 gehören, beantragt wird, oder ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses es verlangt. Wird ein Beweisantrag von weniger als einem Fünftel der Mitglieder gestellt, entscheidet der Ausschuss unverzüglich durch Beschluss, spätestens aber in seiner nächsten Sitzung.

(3) Auf Verlangen der Vertreterinnen oder Vertreter der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 sind die von ihnen beantragten Beweise mit Vorrang zu erheben.

(4) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend.