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§ 18 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Geburt → Abschnitt 1 – Anzeige und Beurkundung

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 18 PStG – Anzeige

(1) 1Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

  1. 1.

    von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

  2. 2.

    von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

2Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

Zu § 18: Geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3458) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).