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§ 19 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Geburt → Abschnitt 1 – Anzeige und Beurkundung

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 19 PStG – Anzeige durch Personen

1Zur Anzeige sind verpflichtet

  1. 1.

    jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

  2. 2.

    jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Zu § 19: Geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).