Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 183 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 183 LVwG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn eine nach § 181 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 218 oder 219 verantwortlich ist, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass die Person Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person dringend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 179 Abs. 2 begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung sowie der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Die angeordneten Maßnahmen dürfen nur von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten vorgenommen werden.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind

  1. 1.

    die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

  2. 2.

    die Aufnahme von Lichtbildern,

  3. 3.

    die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

  4. 4.

    Messungen und

  5. 5.

    Tonaufzeichnungen.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung und sonstige Verarbeitung sind für Zwecke nach Absatz 1 Satz 3 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.